Damit ein Vertrag rechtskräftig zustande kommen kann, müssen die Geschäftspartner voll geschäftsfähig sein.
Geschäftsunfähig:
bis zum 6 LJ.
beschränkt geschäftsfähig:
ab dem 7 LJ bis zum 17. LJ
voll geschäftsfähig
ab dem 18. LJ bis zum Tod bzw. Pflegschaft durch Dritte
Zusammengefasst:
- Geschäftsunfähige Personen können keine Verträge abschließen, ihre Willenserklärungen sind nichtig.
- Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind meist „schwebend unwirksam ““, es sei denn, die gesetzlichen Vertreterhaben ihre Zustimmung/Einwilligung erteilt oder es liegen gesetzliche Sonderregelungen vor, z.B. Taschengeldparagraph § 110BGB.
Auszug BGB