Grundsätzlich können Minderjährige als Versicherungsnehmer eingetragen werden. Allerdings gibt es rechtliche Besonderheiten, insbesondere bei Verträgen mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen über mehr als ein Jahr.


Besonderheiten bei bestimmten Ratenverträgen

Wenn ein Versicherungsvertrag einen Minderjährigen über ein Jahr hinaus zu Zahlungen verpflichtet – insbesondere wenn er über die Volljährigkeit hinausläuft –, bedarf dieser Vertrag der Zustimmung des Familiengerichts. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter allein reicht nicht aus (§§ 1643, 1822 BGB).

Ohne diese gerichtliche Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam und bleibt es, bis der Minderjährige mit Erreichen der Volljährigkeit den Vertrag durch eine ausdrückliche Willenserklärung bestätigt.


Praktische Anwendung für Versicherungsverträge

  • Kein Problem besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr, die sich nicht automatisch verlängern.
  • Beispiel: Eine Mofa-Haftpflichtversicherung (Blockpolice) oder eine Auslandsreise-Krankenversicherung für eine festgelegte Laufzeit von einem Jahr kann problemlos für einen Minderjährigen abgeschlossen werden.


Für längerfristige Verträge ist vor Vertragsabschluss eine rechtliche Prüfung erforderlich, ob eine Zustimmung des Familiengerichts notwendig ist.