Der Versicherer sichert das Risiko des Versicherungsnehmers für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum endgültigen

Versicherungsschutz ab. Die Deckungszusage ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag §§ 49 52 VVG https://dejure.org/gesetze/VVG/49.html , https://dejure.org/gesetze/VVG/52.html 


Die vorläufige Deckungszusage endet:


  • zum Zeitpunkt , wenn der Hauptvertrag beginnt
  • bei Nichtzustandekommendes Hauptvertrages
  • mit Ablauf der vereinbarten Zeit der Deckungszusage