Der Versicherer sichert das Risiko des Versicherungsnehmers für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum endgültigen
Versicherungsschutz ab. Die Deckungszusage ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag §§ 49 52 VVG https://dejure.org/gesetze/VVG/49.html , https://dejure.org/gesetze/VVG/52.html
Die vorläufige Deckungszusage endet:
- zum Zeitpunkt , wenn der Hauptvertrag beginnt
- bei Nichtzustandekommendes Hauptvertrages
- mit Ablauf der vereinbarten Zeit der Deckungszusage